Satzung

des Kleingärtnerverein Aue e. V. in Bad Lauterberg

1. Name und Sitz

1.1.

Der Verein führt den Namen

Kleingärtnerverein Aue e. V.

und hat seinen Sitz in 37431 Bad Lauterberg.

1.2.

Er stellt die Vereinigung innerhalb des Vereinsgebietes dar und umfasst die Kleingartenanlage Aue.

1.3

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

1.4

Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12..

2. Zweck und Aufgaben

2.1 Der Verein

- verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.

- ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

- ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)

Die Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung zu fördern.

b)

das Interesse für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung zu wecken und zu intensivieren, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten.

c)

Alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, daß öffentliche Grünflächen und Kleingartenanlagen dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

d)

Die Kinder- und Jugendpflege zu betreiben, die Deutsche Schreberjugend zu fördern.

e)

Die Kleingartenbewirtschaftung zu pflegen und die Mitglieder fachlich zu beraten.

f)

Die Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau auszubauen.

2.3 Gemeinnützigkeitsbestimmungen

a)

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

b)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

3.1

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich, auch nicht übertragbar. Jede geschäftsfähige Person kann sich um sie bewerben.

3.2

Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vereins erworben. Der Bescheid über die Aufnahme ist schriftlich zu erteilen.

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

3.3.

Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung, Beitrag zu zahlen und Gemeinschaftsarbeit zu leisten, befreit.

3.4

Durch seinen rechtswirksamen Beitritt erkennt das neue Mitglied die Satzung, als Pächter den Unterpachtvertrag und die Gartenordnung als rechtsverbindlich an.

3.5

Das Mitglied hat das Recht

a)

das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins auszuüben.

b)

Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen,

 

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c)

in Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken,

d)

die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen einzusehen,

e)

Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen und Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe getroffener Beschlüsse zu

nutzen,

f)

seinen aufgrund der Mitgliedschaft zur kleingärtnerischen Nutzung überlassenen Kleingarten unter Beachtung der geltenden Satzungsbestimmungen, der Gartenordnung und des Unterpachtvertrages zu bearbeiten und zu gestalten.

3.6

Das Recht zur kleingärtnerischen Nutzung ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB.

3.7

Das Mitglied hat die Pflicht

a)

Das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern sowie jederzeit dessen Interessen zu vertreten,

b)

den festgesetzten Beitrag sowie den sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu den festgesetzten Terminen nachzukommen,

c)

Gemeinschaftsarbeit zu leisten,

d)

Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung im Kleingarten durchzuführen, wobei die gesetzlichen Bestimmungen zum Schütze der Umwelt zu beachten sind,

e)

den Bau der Laube erst dann zu beginnen, wenn die Genehmigung des Vorstandes und der Behörde vorliegen,

f)

die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum ist verboten,

g)

die Gartenordnung zu beachten und die sonstigen Anweisungen des Vorstandes oder seiner Beauftragten (Obleute usw.) zu befolgen,

h)

Wohnungswechsel und Änderungen des Namens dem Vorstand sofort schriftlich mitzuteilen.

3.8

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die keinen Garten haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingeschränkt werden.

4. Erlöschen der Mitgliedschaft

4.1

Die Mitgliedschaft erlischt

a)

Durch Auflösung des Vereins.

b)

Durch Austritt. Er kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich bis zum 30. September eines Jahres anzuzeigen.

c)

Durch Tod.

d)

Durch Ausschluss. Er kann durch den erweiterten Vorstand ausgesprochen werden, nachdem dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied durch Einschreibebrief bekannt zu geben. Dem Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe das Recht zu, dem Ausschluss schriftlich zu widersprechen. Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet endgültig, vorbehaltlich gerichtlicher Nachprüfung.

4.2

Bei Erlöschen der Mitgliedschaft ist auch das Pachtverhältnis zu kündigen.

4.3

Ausschließungsgründe sind:

a)

Nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand.

b)

Ehrloses oder unsittliches Verhalten. Der Ausschluss sollte erfolgen, wenn sich das Mitglied oder eine zu seinem Haushalt gehörende Person innerhalb des vom Verein betreuten Geländes des Diebstahls schuldig gemacht hat.

c)

Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand.

 

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d)

Dreimaliger Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit oder deren Ersatzleistungen.

e)

Vorsätzliche Schädigung des Vereinsinteresses.

f)

Gröbliche Beleidigung des Vorstandes.

g)

Errichtung von Baulichkeiten oder Vornahme von Veränderungen ohne Genehmigung durch den Vorstand.

h)

Weiterverpachtung oder Überlassung des Gartens an einen Dritten ohne Genehmigung durch den Vorstand.

i)

Verlust der Geschäftsfähigkeit.

j)

Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und die Bestrafung eines Verbrechens während der Mitgliedschaft.

k)

Lagerung und unbefugtes Benutzen von Schusswaffen im Kleingartengelände.

4.4.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und am Vereinsvermögen. Zur Deckung etwaiger offener Verpflichtungen können Gartengegenstände und -einrichtungen (Baulichkeiten, Ostbäume und andere), die Eigentum des Mitgliedes sind, vom Verein für seine Forderungen zum Zwecke der Verwertung einbehalten werden.

5. Organe

5.1 Organe des Vereins sind

a)

die Mitgliederversammlung,

b)

der Vorstand.

6. Der Vorstand

6.1

Den Vorstand bilden

a) der 1. und der 2. Vorsitzende,

b) der 1. und der 2. Kassierer,

c) der 1. und der 2. Schriftführer,

d) der Vereinsfachberater.

6.2

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer und der 1. Schriftführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Je zwei von ihnen, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, sind zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

6.3

Die übrigen Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigte Beisitzer. Weitere Beisitzer sowie Obleute, Jugendleiter und Pressewart

können hinzugezogen werden, sie haben kein Stimmrecht.

7. Vorstandswahl und Geschäftsleitung

7.1

Der Vorstand wird durch Zuruf oder auf Antrag eines Mitgliedes in der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl

erfolgt mit einfacher Mehrheit.

Im Jahreswechsel werden jeweils gewählt

a) der 1. Vorsitzende, der 2. Kassierer, der 2. Schriftführer,

b) der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer, der 1. Schriftführer, der Fachberater.

Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur

Vereinsmitglieder.

7.2

Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheit können von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand Ausschüsse gewählt werden.

7.3

Der Vorstand und die Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich. Ihnen sind bare Auslagen und etwa entgangener Arbeitsverdienst zu vergüten. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann dem Vorstand anstelle der Barauslagenvergütung eine angemessene pauschale Entschädigung gezahlt werden.

 

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7.4

Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder

nach 6.1, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.

7.5

Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, muss sie schriftlich erfolgen. Es genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

7.6

Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehalten sind.

7.7

Über alle Vorstandssitzungen müssen Niederschriften angefertigt und in der nächsten Sitzung bestätigt werden.

8. Mitgliederversammlung

8.1

Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht kann im Verhinderungsfall einem geschäftsfähigen Familienmitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen werden.

8.2

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie ihr vorbehalten sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand der Einberufung bezeichnet oder gemäß Ziff. 9.4 auf die Tagesordnung gesetzt worden ist.

9. Einberufung und Aufgabe der Mitgliederversammlung

9.1

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss begründet sein. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Rechnungsprüfer es verlangen.

9.2

Die Einladung hat mindestens vier Wochen vorher zu erfolgen. Diese ist mit der Tagesordnung durch Aushang in den Schaukästen der Kleingartenanlage bekannt zu geben. Beantragte Satzungsänderungen müssen unter Angabe des Gegenstandes bekannt gegeben werden. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an die in der Einladung genannten Vorstandsmitglieder zu richten.

9.3

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte entgegenzunehmen,

b) den Vorstand zu entlasten,

c) die Vorstandsmitglieder, Beisitzer und Rechnungsprüfer zu wählen,

d) über Satzungsänderungen zu beschließen,

e) Beiträge, Umlagen und Zahlungstermine festzusetzen,

f) über die Gemeinschaftsarbeit und deren Ersatzleistungen zu befinden,

g) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen,

h) sonstige Anträge zu erledigen,

i) Ehrenmitglieder zu ernennen.

9.4

Anträge sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge bedürfen, wenn sie behandelt werden sollten, der Unterstützung von einem Drittel der erschienenen Mitglieder, ausgenommen die Anträge, deren Beschlussfassung einer qualifizierten Mehrheit bedarf.

9.5

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfällig.

9.6

Beschlüsse werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ausgenommen bei Wahlen. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Führt auch sie zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los. Der 1. Vorsitzende zieht das Los.

Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich

a)

bei Satzungsänderungen                                                       -              drei Viertel der erschienenen Mitglieder,

b)

bei Beschlussfassung über die Auflösung

des Vereins                                                                             -              drei Viertel der erschienenen Mitglieder,

c)

bei Beschlussfassung über die vorzeitige

Abberufung von Vorstandsmitgliedern                                 -              zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.

 

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9.7

Zur Beurkundung der Beschlüsse ist von jeder Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

9.8

Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder ihre schriftliche Zustimmung zu dem Beschluss innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe erklärt haben.

9.9

Satzungsgemäße Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

10. Kassen- und Rechnungswesen

10.1

Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen. Rücklagen dürfen herangezogen werden. Dieser Voranschlag gilt vorläufig, bis zur Bestätigung oder Abänderung durch die Mitgliederversammlung. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle oder durch die Mehreinnahmen gedeckt werden können, der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Im Laufe des Geschäftsjahres erzielte Überschüsse müssen ausschließlich gemeinnützigen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden.

10.2

Von der Mitgliederversammlung werden jährlich zwei Rechnungsprüfer und ein Vertreter gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer - im Verhinderungsfall eines Rechnungsprüfers der Vertreter - haben nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich, davon einmal ohne vorherige Anmeldung, die Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen. Außerdem haben die Rechnungsprüfer den Jahresabschluss und den Kassenbericht zu prüfen. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Rechnungsprüfern und dem Kassierer zu unterzeichnen ist. Dem Vorstand und der Mitgliedersammlung ist über die Prüfung zu berichten.

11. Änderung des Zwecks - Auflösung -

11.1

Die Änderung des Zwecks des Vereins oder seine Auflösung können nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.

11.2

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Lauterberg im Harz, die es unmittelbar und Ausschließlich zur Förderung der Kleingärtnerei zu verwenden hat.

11.3

Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

12. Satzungsänderung

Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, soweit sie unwesentlich, insbesondere redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen.

Der Verein ist beim Amtsgericht Göttingen, Registergericht, unter der Nummer 170014 im Vereinsregister eingetragen.

Bilder Verzeichnis

Termine

Samstag, 07. 12. 2024
15:00 -
Adventsfeier

Samstag, 01. 03. 2025
15:00 -
Knobeln

Samstag, 12. 04. 2025
09:30 -
Arbeitseinsatz

Donnerstag, 01. 05. 2025
11:00 -
Maibaum aufstellen

Samstag, 12. 07. 2025
15:00 -
Aufbau Sommerfest / anschl. Grillen

Sonntag, 13. 07. 2025
11:00 -
Sommerfest

Samstag, 11. 10. 2025
09:30 -
Arbeitseinsatz / Stromablesen

Samstag, 15. 11. 2025
15:00 -
Jahreshauptversammlung