Gartenordnung
Nutzung
Der Unterpächter hat seinen Garten ausschließlich kleingärtnerisch zu nutzen, er darf nicht einseitige Kulturen anbauen. Der Anbau von Nutz- und Ziergewächsen soll in einem harmonischen Verhältnis zur Gesamtbepflanzung stehen.
Der Garten darf nur vom Unterpächter mit seinen Familienangehörigen zur Versorgung des eigenen Haushaltes bewirtschaftet werden. In Krankheitsfällen und während des Urlaubs kann fremde Hilfe zur Instandhaltung und Bewirtschaftung des Gartens in Anspruch genommen werden. Jede gewerbliche Betätigung im Kleingarten in verboten.
Einfriedung
Die Umzäunung und die Gemeinschaftsanlagen sind in gutem Zustand zu erhalten. Bei vorhandenen Hecken ist auf einen einheitlichen und durchgängigen Schnitt zu achten. Der Heckenschnitt muss zweimal im Jahr erfolgen, und zwar einmal vor dem Sommerfest und einmal im Herbst. Bei Aufgabe der Parzelle darf die Einfriedung nicht beseitigt werden. Sind bezüglich Heckenanpflanzungen, Anpflanzungen von Gemeinschaftsanlagen usw. im Interesse des Vereins bzw. mit Rücksicht auf das Gesamtbild der Landschaft Richtlinien gegeben oder liegen diesbezügliche Beschlüsse vor bzw. werden Anordnungen vom Verpächter getroffen, so sind diese auf jeden Fall zu befolgen. Im Weigerungsfalle ist der Vorstand berechtigt, den ordnungsgemäßen Zustand auf Kosten des Unterpächters herstellen zu lassen.
Anpflanzungen von Waldbäumen und Straßenbäumen
Anpflanzungen von Waldbäumen und Straßenbäumen sind nicht erlaubt. Anpflanzungen von Nadelhölzern, die von Natur aus höher als 3 m werden, sind ebenfalls nicht erlaubt.
Anpflanzung von Obstbäumen und Beerensträuchern
Bei Neuanpflanzungen von Obstgehölzen sind niedrige Baumformen zu verwenden.
Obstbäume und Beerensträucher müssen regelmäßig und sachgemäß beschnitten werden.
Überständige und kranke Obstbäume sowie Sträucher sind zu beseitigen, sofern der Schaden nicht behoben werden kann.
Wichtigster Grundsatz: Nachbargärten dürfen weder durch übermäßigen Schattenwurf noch durch Nährstoffentzug beeinträchtigt werden.
Wege
Jeder Unterpächter hat die an seinen Einzelgarten angrenzenden Wege bis zur halben Breite von Unkraut frei und sauber zu halten, sofern der Verein nicht eine andere Regelung trifft. Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrrädern) ist verboten. Das Abstellen von Wohnwagen im Kleingartengelände ist verboten. Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet.
Werden Baumaterialien, Bauschutt, Stallmist oder andere Stoffe in Ermangelung eines besonderen Umschlagplatzes mit Genehmigung des Vorstandes auf den Wegen abgeladen, so sind diese Stoffe innerhalb von 24 Stunden wieder zu entfernen und der Weg von den Abfällen zu reinigen. Schäden müssen vom Verursacher beseitigt werden.
Tierhaltung
Das Halten von Großvieh, Hunden, Katzen, Hühnern, Tauben und Bienen ist verboten. Die Haltung von Kleinvieh, wie Kaninchen, kann der Vorstand im Einklang mit den gesetzlichen und vertragsgemäßen Bestimmungen unter näheren Anweisungen gestatten. Es ist lediglich die Haltung von höchsten zehn Stück Kaninchen erlaubt. Durch die Tierhaltung dürfen der Gesamteindruck der Anlage wie auch des einzelnen Gartens nicht Beeinträchtigt und die Gartengemeinschaft nicht gestört werden. Mitgeführte Hunde sind anzuleinen. Die Tierhalter haften für Schäden. Bei Störung der Nachbarschaft und bei nicht ordnungsgemäßer Haltung von Kleintieren ist der Vorstand berechtigt, die Kleintierhaltung generell zu untersagen.
Ruhestörung
Jeder Unterpächter hat sich so zu verhalten, dass er keinen anderen und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar, stört oder belästigt. Er ist auch für das Verhalten seiner Besucher verantwortlich.
Alles was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Kleingarten beeinträchtigt, ist unbedingt zu vermeiden, Insbesondere Lärmen, laute Radiomusik, Schießen, Hundegebell. Die örtlich festgesetzten Ruhezeiten und die Sonn- und Feiertagsruhe sind einzuhalten - auch im Zusammenhang mit Gartenarbeit, die Lärm verursacht.
Ruhezeiten sind Montag bis Freitag 19.00 bis 08.00 Uhr, Samstag 13.00 -15.00 Uhr und 19.00 bis 08.00 Uhr, Sonntag und Feiertag ganztags.
Wasserführung
Entwässerungsgräben oder sonstige durch eine Kleingartenanlage führende Wassergräben müssen, soweit sie die Gärten durchqueren oder begrenzen, von den Anrainern gereinigt und instand gehalten werden. Den Umfang der Reinigungs- und Instandhaltungspflicht bestimmt der Vorstand. Der natürliche Wasserablauf darf nicht gestört werden.
Störungen der Oberflächenentwässerung oder Verschmutzungen von vorhandenen Gewässern sind zu unterlassen.
Brauchwässer
Für die Aufstellung von Pumpen und das Bohren von Brunnen ist ein Genehmigungsantrag bei dem Vorstand zu stellen, sie müssen mindesten 10 m von Toiletten entfernt sein. An jeder Pumpe muss das Schild "Kein Trinkwasser“ angebracht werden, sofern die Eignung als Trinkwasser nicht sachverständigerseits festgestellt worden ist.
Abwässer
Abwässer müssen störungsfrei im Garten beseitigt werden. Mit dem Wasser aus pauschal abzurechnenden Zapfstellen ist sparsam umzugehen. Anweisungen des Vorstandes sind zu befolgen. Aborte, Dung- und Abfallgruben sind so anzulegen, dass sie andere nicht stören. Auch bei der Entleerung darf keinerlei Belästigung hervorgerufen werden. Sie müssen abgedeckt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten.
Abfallbeseitigung
Zur Reinhaltung der Luft ist das Verbrennen von Gartenabfällen verboten. Das Abflammen von Unkraut ist nicht erlaubt. Die jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind zu beachten.
Bekämpfung von Schädlingen
Der Unterpächter ist verpflichtet, bei behördlichen oder vom Verein angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung von Ratten, Ungeziefer und anderen Schädlingen sowie von Unkraut mitzuwirken. Dabei entstehende Kosten hat er anteilig oder, soweit sie nur seinen Garten betreffen, allein zu tragen.
Fachliche Weisungen
Jeder Unterpächter ist verpflichtet, den fachlichen Weisungen des Vorstandes und des Fachberaters Folge zu leisten.
Bauanträge
Der Unterpächter ist verpflichtet, vor Beginn jeglicher Bauarbeiten die Genehmigung des Vorstandes einzuholen. Bauten müssen fachgerecht hergestellt und so beschaffen sein, dass sie sich dem Charakter der Kleingartenanlage anpassen. Es ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Die Höhe darf 2,80 m nicht überschreiten; eine Brüstung nicht höher als 1 m sein. Die Laube ist in gutem Zustand zu halten. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Alle anderen Bauten, wie Geräteschuppen, Nebengebäude und Kleintierställe sind genehmigungspflichtig durch den Vorstand.
Der Unterpächter ist verpflichtet, von ihm errichtete oder in seinem Eigentum stehende Bauten zum Ende des Unterpachtvertrages auf seine Kosten zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, wenn er sich nicht mit seinem Rechtsnachfolger über die Übernahme und evtl. Entschädigung der Bauten einigen kann.
Mit dem Erwerb der Bauten durch einen Rechtsnachfolger gehen die entsprechenden Pflichten auf diesen über.
Gemeinschaftseinrichtungen
Die zur gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Einrichtungen sind von allen Benutzern zu schonen. Der Unterpächter haftet für Schäden, die von ihm, seinen Familienangehörigen oder seinen Besuchern verursacht werden.
Diese Gartenordnung gilt als Teil des Unterpachtvertrages und der Satzung des Vereins.